AGB

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Allgemeine Leistungsbedingungen der Allcox GmbH

Stand: 03/2025


1. Anwendungsbereich, Form

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Allcox GmbH („Auftragnehmer“) mit ihren Auftraggebern („Auftraggeber“), wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Beauftragung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und der Auftragnehmer dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

2.2. Die Beauftragung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei dem Auftragnehmer anzunehmen.

3. Leistungen des Auftragnehmers

3.1. Die im Einzelfall vereinbarten Leistungen (nachfolgend jeweils die „Leistungen“ genannt) können insbesondere die Be- und Entladung, Aufarbeitung, Kommissionierung sowie die Konfektionierung der von dem Auftraggeber bereitgestellten Waren (nachfolgend die „Rohware“ genannt) an einer vereinbarten Betriebsstätte (in der Regel bei dem Auftraggeber) umfassen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistung in der jeweiligen Betriebsstätte ein abgegrenzter Bereich („Arbeitsbereich“) zur ausschließlichen Nutzung durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird.

3.2. Der Aufraggeber liefert dem Auftragnehmer Rohware an dem Arbeitsbereich. Der Auftragnehmer verarbeitet die Rohware gemäß den Vorgaben des Auftraggebers.

3.3. Die verarbeitete Rohware (jeweils das „Endprodukt“ genannt) wird unmittelbar nach Verarbeitung durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch arbeitstäglich, am Arbeitsbereich vom Auftraggeber abgeholt.

3.4. Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, erbringt der Auftragnehmer sämtliche Leistungen in der Zeit von Montag – Samstag von jeweils 6.00 Uhr – 22.00 Uhr (Regeleinsatzfenster).

3.5. Wird der Auftragnehmer an der Erbringung seiner Leistungen um mehr als 15 Minuten am Stück aufgrund von Umständen gehindert, die der Risikosphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer für jeden betroffenen Arbeitnehmer für jede volle Stunde eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Stundensatzes zu zahlen, wobei die Entschädigung anteilig zu entrichten ist, wenn die Dauer der zu entschädigenden Behinderung keine volle Stunde beträgt.

3.6. Ausschließlich der Auftragnehmer ist gegenüber den zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzten Mitarbeitern weisungsbefugt. Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass das von ihm eingesetzte Personal sich durch einheitliche Kleidung von dem Personal des Auftraggebers oder Dritter unterscheidet.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeweils zum vereinbarten Zeitpunkt die vereinbarten oder zu Vertragsschluss angekündigten Mengen („definierte Mengen“) an Rohware zur Verfügung zu stellen. Sollte kein Zeitpunkt vereinbart sein oder sich aus dem Umständen ergeben, muss die Rohware jedenfalls so früh bereitgestellt werden, dass der Auftragnehmer seine Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann.

4.2. Soweit nicht anders vereinbart, darf der Auftraggeber von den definierten Mengen nicht wesentlich abweichen (d.h. die Abweichung darf nicht mehr als 10% der definierten Mengen betragen) und somit zum jeweils vereinbarten bzw. angekündigten nicht wesentlich weniger Rohware zur Verfügung stellen. Unterschreiten die tatsächlich bereitgestellten Mengen an Rohware die definierten Mengen dennoch wesentlich, wird der Auftragnehmer mindestens so vergütet, als seien die definierten Mengen bereitgestellt worden.

4.3. Überschreitet die zur Verfügung gestellte Menge an Rohwaren die vertraglich vereinbarte Menge wesentlich, so wird der Auftragnehmer angemessenen Aufwand betreiben, um die zusätzliche Rohware zu verarbeiten; er ist hierzu allerdings nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer wird für die tatsächlich verarbeitete Rohware vergütet.

4.4. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über alle Umstände, die ihm bekannt und für die Ausführung des Auftrages wesentlich sind, soweit diese dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind. Dies gilt insbesondere, wenn zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt weniger oder mehr Rohware als vertraglich vereinbart verarbeitet werden soll.

4.5. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, sodass der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß erfüllen kann. Der Auftraggeber hat insbesondere auf eigene Kosten

i. Rohmaterialien und sonstige, für die Leistungen erforderliche Materialien und Geräte, soweit nicht anders vereinbart, in technisch einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand zu stellen und zu unterhalten,

ii. den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Rohmaterialien und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren und – soweit erforderlich –dessen Mitarbeiter zu schulen,

iii. dem Auftragnehmer sämtliche verfahrens- und standortsbezogenen Sicherheits- und Hygienevorschriften in der jeweils aktuellen Version schriftlich zu übergeben

und

iv. Vorgaben, Verfahrens- und Materialbeschreibungen, insbesondere Packmuster, zu entwickeln, an den Auftragnehmer zu übergeben und deren Einhaltung zu überprüfen,

v. für eine ausreichende Ausleuchtung der Arbeitsstätte des Auftragnehmers zu sorgen,

vi. für ausreichende sanitäre Einrichtungen, Pausenräume und Umkleiden für die durch den Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter zu sorgen, und

vii. sofern Gegenstand der vertraglichen Leistungen die Beladung von Containern ist, für die ausreiche Beleuchtung der Containerinnenräume zu sorgen, sowie

viii. sonstige erforderliche Unterlagen, Informationen, Materialien sowie die Infrastruktur wie bspw. die benötigten Energiepotentiale (Strom, Druckluft, Heizung/Kühlung) an der zugewiesenen Arbeitsfläche rechtzeitig und vollständig bereitzustellen

4.6. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer schriftlich auf besondere Anforderungen an Brandschutz, Sicherheit und sonstige technische Anforderungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Geruch) hin.

4.7. Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, so sind sämtliche, dem Auftragnehmer entstehende Schäden und Kosten, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, vom Auftraggeber zu tragen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Pflichten des Auftragnehmers

Soweit der Auftragnehmer die Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers oder auf dessen Weisung bei einem Dritten ausführt, so hat der Auftragnehmer die Weisungen des Auftraggebers bzw. des Dritten im Hinblick auf die betriebliche Sicherheit zu befolgen, sofern diese ihm bei Vertragsschluss bekannt gegeben wurden und angemessen sowie zumutbar sind.

6. Höhere Gewalt

6.1. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

6.2. Im Falle eines Leistungshindernisses nach Ziffer 6.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.

7. Preise, Zahlungsbedingungen

7.1 Die Preise werden individuell vereinbart. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

7.2 Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber jeweils zu Beginn einer Woche eine Aufstellung der in der Vorwoche erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber prüft diese Aufstellung gegen seine eigenen Aufzeichnungen und wird innerhalb von 3 Werktagen etwaige Abweichungen schriftlich mitteilen. Ansonsten gilt die Aufstellung als genehmigt.

7.3 Zu Beginn und in der Mitte eines jeden Monats wird der Auftragnehmer die seit der letzten Abrechnung erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

7.4 Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der entsprechenden Leistungen und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

7.5 Gegenüber Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

8. Preisanpassung

8.1 Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Wesentlichen unveränderte Rahmenbedingungen wie beispielsweise Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen, Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben.

8.2 Ändern sich mit den in Ziffer 8.1 beschriebenen Bedingungen die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten wesentlich, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.

9. Abnahme, Mängel- und Verlustanzeige

9.1 Nach Übergabe an den Auftraggeber hat dieser das jeweilige Endprodukt unverzüglich auf Mangelfreiheit zu prüfen. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich, jedoch nicht später als 48 Stunden, schriftlich anzuzeigen.

9.2 Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt das jeweilige Endprodukt als abgenommen.

10. Mängelansprüche des Auftraggebers

Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.

11. Haftung

11.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn diese zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit führt. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, dass eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Als eine wesentliche Vertragspflicht gilt eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.3 Soweit die Haftung des Auftragnehmers gemäß vorstehenden Ziffern 11.1 und 11.2 begrenzt ist, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch zu Gunsten seiner Angestellten, Organe und Erfüllungsgehilfen, wenn diese durch den Auftraggeber direkt in Anspruch genommen werden.

12. Laufzeit, Kündigung

12.1. Der Vertrag wird zwischen den Parteien auf unbegrenzte Dauer geschlossen.

12.2. Beide Parteien haben jederzeit das Recht mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zur ordentlichen Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

12.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13. Sonstiges

13.1. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung entstehen, ist, soweit die Parteien Kaufleute sind oder diesen gleichstehen, am Sitz des Auftragnehmers; für Ansprüche gegen den Auftragnehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.

13.2. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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