Wer im Lager zusätzliche Kapazität braucht, landet meist bei zwei Modellen: Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag. Beide bringen fremde Beschäftigte auf die eigene Fläche, rechtlich und organisatorisch sind sie aber grundverschieden. Bei der Überlassung kommt Arbeitskraft, die der Einsatzbetrieb selbst einsetzt und anweist. Beim Werkvertrag kommt ein Ergebnis, und der Dienstleister organisiert die Arbeit dafür selbst.
Die Wahl hängt deshalb weniger am Preis je Stunde als an der Frage, ob ein Bereich mit messbarem Ergebnis abgegeben werden soll oder ob Leute gebraucht werden, die sich in die eigenen Abläufe einfügen.
Der rechtliche Unterschied
- Werkvertrag: Nach § 631 BGB schuldet der Unternehmer die Herstellung des versprochenen Werks, das kann auch ein durch Arbeit herbeizuführender Erfolg sein. Er führt sein Team selbst, weist es selbst an und trägt das Risiko, das Ergebnis zu erreichen.
- Arbeitnehmerüberlassung: Nach § 1 Abs. 1 AÜG werden Arbeitnehmer überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Der Verleiher braucht dafür eine Erlaubnis, der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich so bezeichnen.
Entscheidend ist nicht, wie der Vertrag heißt, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich läuft. Arbeitet ein angeblich im Werkvertrag eingesetztes Team nach Weisung der eigenen Schichtleitung mitten in den eigenen Abläufen, liegt Überlassung vor.
Was die Überlassung mit sich bringt
- Höchstdauer: Derselbe Leiharbeitnehmer darf nach § 1 Abs. 1b AÜG nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden, Abweichungen sind über Tarifverträge möglich.
- Gleichstellung: Nach § 8 AÜG gilt der Grundsatz gleicher Arbeitsbedingungen und gleichen Entgelts wie für vergleichbare Beschäftigte des Entleihers. Ein Tarifvertrag kann beim Entgelt grundsätzlich für die ersten neun Monate abweichen.
- Folgen fehlerhafter Verträge: Fehlt die Erlaubnis oder ist die Überlassung nicht ausdrücklich bezeichnet, sind die Verträge nach § 9 AÜG grundsätzlich unwirksam, und nach § 10 AÜG gilt dann ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen. Der Leiharbeitnehmer kann dem in bestimmten Fällen widersprechen.
- Führung bleibt bei dir: Einarbeitung, Einteilung und Anweisung im Alltag übernimmst du selbst, ebenso die Unterweisung im Arbeitsschutz.
Die Einzelheiten zur Höchstdauer erklärt der Beitrag zur 18-Monats-Grenze in der Arbeitnehmerüberlassung.
Was der Werkvertrag voraussetzt
- Ein abgegrenzter Bereich: etwa Kommissionierung einer Zone, Wareneingang, Verladung oder Konfektionierung, mit eigenem Abschnitt im Betrieb.
- Ein messbares Ergebnis: Mengen, Termine und Qualität, die beide Seiten gleich messen.
- Eigene Führung des Dienstleisters: Teamleitung vor Ort, eigene Schichtplanung, eigene Einarbeitung.
- Ein Leistungsverzeichnis: was geschuldet ist, wie gemessen wird, wie Änderungen laufen.
Wie sich ein solcher Bereich beschreiben lässt, zeigt der Beitrag zum Scope im Werkvertrag. Welche Prozesse sich typischerweise eignen, beschreibt der Beitrag zu Logistikprozessen im Werkvertrag.
Die Entscheidung in fünf Fragen
- Gibt es einen Bereich mit eigenem Abschnitt und klarem Ergebnis? Ja spricht für den Werkvertrag, nein für die Überlassung.
- Wer soll im Alltag anweisen? Die eigene Schichtleitung spricht für Überlassung, eine Teamleitung des Dienstleisters für den Werkvertrag.
- Wie lange und wie gleichmäßig ist der Bedarf? Kurze Spitzen an wechselnden Stellen passen zur Überlassung, dauerhafte Bereiche zum Werkvertrag.
- Wer soll das Risiko von Ausfällen und Leistungsschwankungen tragen? Im Werkvertrag liegt es beim Dienstleister, bei der Überlassung bleibt die Steuerung bei dir.
- Wie wird abgerechnet? Überlassung rechnet Stunden ab, der Werkvertrag vereinbarte Leistungseinheiten oder Ergebnisse.
Viele Betriebe nutzen beides nebeneinander: einen Bereich im Werkvertrag und Überlassung für kurzfristige Spitzen an anderer Stelle. Wichtig ist, dass beide Modelle sauber getrennt bleiben.
Kosten richtig vergleichen
Ein Stundensatz der Überlassung und ein Preis je Leistungseinheit im Werkvertrag lassen sich nicht direkt vergleichen. Zur Überlassung gehören die eigene Führungszeit, Einarbeitung bei Wechseln und das Risiko, dass Leistung schwankt. Im Werkvertrag stecken Führung, Ausfallreserve und Leistungsrisiko im Preis. Ein fairer Vergleich rechnet auf das Ergebnis, etwa Kosten je kommissionierte Position oder je verladene Palette, über mehrere Monate.
Woran du siehst, dass das Modell nicht passt
- Werkvertrag nur auf dem Papier: Die eigene Schichtleitung teilt einzelne Personen des Dienstleisters ein, Teams werden zwischen Bereichen gemischt.
- Dauerüberlassung: Dieselben Leiharbeitskräfte arbeiten seit langem fest im Betrieb, die Höchstdauer rückt näher, und niemand hat einen Plan dafür.
- Kein Ergebnis messbar: Im Werkvertrag wird nur nach Anwesenheit abgerechnet, eine Leistungsmessung gibt es nicht.
Modellfall: Versandhändler mit Dauerbedarf in der Kommissionierung
Modellfall (typischer Verlauf, kein Kundenprojekt): Ein Versandhändler für Bürobedarf deckt seit Jahren einen Teil der Kommissionierung mit Leiharbeitskräften ab. Die Kräfte arbeiten gemischt mit dem Stammteam, die Schichtleitung teilt sie täglich ein. Mit wachsendem Volumen kommen immer mehr wechselnde Kräfte dazu, die Einarbeitung frisst Zeit der Schichtleitung, und die Höchstdauer zwingt regelmäßig zum Austausch eingearbeiteter Leute. Der Händler grenzt die Kommissionierung einer Lagerzone als eigenen Bereich ab, beschreibt Leistung und Qualität in einem Leistungsverzeichnis und vergibt sie im Werkvertrag. Für Spitzen in anderen Zonen bleibt die Überlassung. Gemessen werden Picks je Stunde, Pickgenauigkeit und Termintreue der Zone. Das Warnsignal: Die eigene Schichtleitung gibt dem Team in der vergebenen Zone weiter direkte Anweisungen.
Prüfen wir, welches Modell zu deinem Bereich passt
Allcox arbeitet nach eigener Angabe seit 2002 in der operativen Logistik. Im Werkvertrag übernimmt die Allcox GmbH auf deiner Fläche abgegrenzte Bereiche mit eigener Teamleitung und eigener operativer Steuerung, als Inhouse-Outsourcing. Arbeitnehmerüberlassung läuft getrennt davon über die Allcox Persona GmbH.
Ob ein Bereich bei dir im Werkvertrag funktioniert oder Überlassung besser passt, klären wir am Ablauf vor Ort.
Oder direkt: info@allcox.com · +49 40 253 06 225
Häufige Fragen zu Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung?
Im Werkvertrag schuldet der Dienstleister ein Ergebnis und führt sein Team selbst. Bei der Überlassung sind die Beschäftigten in die Organisation des Einsatzbetriebs eingegliedert und unterliegen dessen Weisungen. Maßgeblich ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich läuft.
Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer im selben Betrieb eingesetzt werden?
Nach § 1 Abs. 1b AÜG nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher. Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen.
Was passiert, wenn ein Werkvertrag in Wahrheit Überlassung ist?
Fehlt die Erlaubnis oder ist die Überlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, sind die Verträge nach § 9 AÜG grundsätzlich unwirksam, und nach § 10 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb als zustande gekommen.
Ist der Werkvertrag teurer als die Überlassung?
Ein Stundensatz und ein Preis je Leistungseinheit lassen sich nicht direkt vergleichen. Im Werkvertrag stecken Führung, Ausfallreserve und Leistungsrisiko im Preis. Fair ist ein Vergleich der Kosten je Ergebnis über mehrere Monate.


